Satzung
Tanzsport- und Musik-Förderverein Mahlsdorf e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Tanzsport- und Musik-Förderverein Mahlsdorf. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins: 12623 Berlin

§2 Zweck des Vereins

Der Tanzsport- und Musik-Förderverein Mahlsdorf e.V. bezweckt in erster Linie die Ausübung und Durchführung des Tanzsports in wettkampfmäßiger Form sowie der Teilnahme an Wettkämpfen in den entsprechenden Ligen des Landestanzsportverbandes und Deutschen Tanzsportverbandes. Weitere den Tanzsport unterstützende Ziele des Vereins sind:
  • den Tanz und die Bewegung zur Musik von Kindern und erwachsenen Mitgliedern zu pflegen und zu fördern,
  • begabten und singfreudigen Kindern und erwachsenen Mitgliedern das Singen in einem Chor mit höchsten künstlerischen Ansprüchen zu ermöglichen,
  • den Kindern und erwachsenen Mitgliedern eine instrumentale Ausbildung zukommen zu lassen,
  • durch ein vielfältig gestaltetes Repertoire das Kulturangebot des Landes Berlin zu erweitern und
  • durch Konzerte, Produktionen und Auftritte im In- und Ausland zu repräsentieren.

§3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigt werden.
  • Auslagen, die im Interesse des Vereins erfolgen, dürfen vergütet werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins befürwortet, sich für den Vereinszweck einsetzt, die Satzung anerkennt und Beitrag entrichtet.
  2. Nichtvolljährige Personen bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der Genehmigung der Eltern/ Erziehungsberechtigten.
  3. Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand 6 Wochen zum Quartalsende möglich. Ausscheidende haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder anderen Zuwendungen an den Verein. Der Ausschluß aus dem Verein kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • länger als 3 Monate keinen Beitrag bezahlt hat und trotz Abmahnung auch nicht zahlt;
    • die Veranstaltungen absichtlich und grob stört;
    • in der Öffentlichkeit den Verein verleumdet und wissentlich unwahre Behauptungen verbreitet.
    Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und wird mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Das betroffene Mitglied ist berechtigt zu beantragen, daß in der folgenden Mitgliederversammlung der Beschluß des Vorstandes durch die Mitglieder geprüft und über die Mitgliedschaft entschieden wird.

§5 Beiträge, Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Monats auf das jeweilige Geschäftskonto einzuzahlen.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. …. und endet am 31.12 ….

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung und Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Vorstand übt, wie alle mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitglieder, diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Gewährung von angemessenen Aufwandsentschädigungen, soweit dies die jeweilige Kasen- und Finanzlage des Vereins zulässt, die Gewährung von Honoraren für Lehrertätigkeit für den Verein sowie der Ersatz nachgewiesener, im Auftrag des Vereins erfolgter Auslagen, bleiben hiervon unberührt.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge, die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  5. Der Kassenwart verwaltet die Kasse. Er hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu leisten. Der Kassenwart ist berechtigt, allein Zahlungen für den Verein zu leisten sowie gegen seine Quittung in Empfang zu nehmen.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:
    • den Jahresbericht;
    • den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Neuwahl des Vorstandes;
  2. Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.
  3. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
  4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftlich Ab- stimmung durch Stimmzettel erforderlich. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren. Jüngere Mitglieder werden durch ein Elternteil vertreten. Beschlüsse, durch die die Satzung geänderte wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Vorstandsvorsitzenden, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederver- sammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§9 Auflösung des Vereines

  1. Der Beschluß zur Auflösung des Vereins hat in einer Mitgliederversammlung zu erfolgen, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird. Die Einladung hat unter Angabe dieser Tagesordnung zu erfolgen. Der Beschluß über die Auflösung erfolgt mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke und des Sports.
Berlin, Oktober 2020 – Eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg: VR 14207 B

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